§ 66 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen Zahlungsunfähigkeit
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 66
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist.
(2) Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.
(3) Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist.
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