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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 72d Gesellschafter
Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil AN der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die §§ 72 bis 72c gelten für diesen Gesellschafter entsprechend.