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FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für JugendstrafsachenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 31 Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren.