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DRITTER ABSCHNITT JugendstrafrechtStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 4 Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen
- 1. er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, oder
- 2. er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.