§ 42 jgg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 42 Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
(1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist Von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist.
(2) Neben den im § 230 StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.
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