§ 17c jgg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2023
§ 17c Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach § 21 StGB
 (1) Dauert die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat bereits zehn Jahre, hat der Anstaltsleiter, im fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 158 Abs. 4, § 167a Abs. 1 StVG) deren Leiter, eine Fallkonferenz einzuberufen und zu dieser jedenfalls den behandelnden Psychiater oder betreuenden Psychologen, den Leiter oder einen von diesem namhaft gemachten Vertreter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe sowie Vertreter einer oder mehrerer für die Nachbetreuung in Betracht kommender Einrichtungen beizuziehen. Mit Zustimmung des Untergebrachten können ferner Angehörige (§ 72 StGB) beigezogen werden. In der Fallkonferenz ist abzuklären, welche konkreten Maßnahmen festgelegt werden können, die jene Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), soweit hintanhalten oder verringern, dass eine künftige Entlassung'>Bedingte Entlassung möglich wird. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren. Der Anstaltsleiter oder der Leiter der Krankenanstalt hat dem Vollzugsgericht über das Ergebnis der Fallkonferenz zu berichten.
(2) So lange der Untergebrachte noch nicht entlassen wurde, ist eine solche Fallkonferenz in der Folge jedenfalls alle drei Jahre einzuberufen.
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