§ 31 jgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 31 Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren.
Filter