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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 45 Kosten des Strafverfahrens
(1) Gericht'>Das Gericht hat die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.