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SIEBENTER ABSCHNITT Bestimmungen über den JugendstrafvollzugStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 51 Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen AN Jugendlichen die allgemeinen Vorschriften für den Strafvollzug.