§ 54 jgg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.06.2020
§ 54 Besondere Eignung für den Jugendstrafvollzug
Die mit der Behandlung von jugendlichen Gefangenen betrauten Personen haben über pädagogisches Verständnis zu verfügen und über die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie und Psychiatrie unterrichtet zu sein. Die Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz hat ein diesen Kriterien entsprechendes Fortbildungsangebot sicherzustellen, AN der die mit jugendlichen Gefangenen betrauten Personen regelmäßig teilzunehmen haben.
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