§ 19 jn

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zweiter Abschnitt. Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen. Ablehnung von Richtern.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 19 §. 19.
Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
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