§ 3 jn

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.1993
§ 3 §. 3.
(1) Der Rechtszug gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte (Berufung, Rekurs) geht in zweiter Instanz AN die Landesgerichte. Im Sprengel eines selbständigen Handelsgerichtes geht aber der Rechtszug gegen Urteile und Beschlüsse eines besonderen Bezirksgerichtes für Handelssachen und gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällten, entsprechend bezeichneten (§ 446 ZPO.) Urteile eines anderen Bezirksgerichtes AN das Handelsgericht.
(2) In dritter Instanz hat über Rechtsmittel gegen Urtheile und Beschlüsse der Bezirksgerichte (Revision, Recurs) der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Filter