§ 83a jn

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1914
§ 83a Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen.
(1) Streitigkeiten über Ansprüche, die nach dem Gesetze durch oder gegen einen gemeinsamen Kurator geltend gemacht werden müssen, gehören vor jenen Gerichtshof, der den Kurator zu bestellen hat.
(2) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln, auf die gemäß § 17 des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden, ist Gericht'>Das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners ausschließlich zuständig.
(3) Die Änderung dieser Gerichtsstände durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
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