Gesetz jn - Jurisdiktionsnorm § 89 jn Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1898 § 89 §. 89. Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können vom Inhaber des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes belangt werden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift