Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 13 §. 13.
Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Ergebnisses einer Abstimmung entstehen, entscheidet der Senat.