§ 50 jn

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Gerichtshöfe erster Instanz.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.1983
§ 50 §. 50.
Vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind.
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