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Wert des Streitgegenstandes.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 54 §. 54.
(1) Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.