Gesetz jn - Jurisdiktionsnorm § 82 jn Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1898 § 82 Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten. § 82 §. 82. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§. 49, Z 4 ) AN Wasserrechten gehören vor Gericht'>Das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift