§ 92 jn

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 92 Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten,
§ 92 §. 92.
Besitzstörungsklagen (§. 49, Z 4 ) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
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