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ABSCHNITT 6 SchlußbestimmungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1997
§ 13 Weitergelten von Regelungen
Für die Dienstnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Gesetzen, Kollektivverträgen, Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigen Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.