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ABSCHNITT 2a NachtarbeitStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2002
§ 5a Definitionen
(1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
(2) Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer/innen, die
- 1. regelmäßig oder
- 2. sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht anderes vorgesehen wird, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr