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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2002
§ 5c Versetzung
Der/die Nachtdienstnehmer/in hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Dienstgeber/in auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn
- 1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
- 2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.