Kategorie:
Abschnitt 1 LeistungsartenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.2017
§ 1
Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
- 1. das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto;
- 2. das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
- 3. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
- 4. der Partnerschaftsbonus.