Gesetz kbgg - Kinderbetreuungsgeldgesetz § 12 kbgg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2023 § 12 Ehegatten Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten eine Beihilfe, sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) ihres Ehegatten nicht mehr als 18 000 € (Freigrenze) beträgt. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift