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Abschnitt 7 Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 29 Mitteilungspflichten
Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.