§ 1 kbgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Abschnitt 1 Leistungsarten
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.2017
§ 1
Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto;
2. das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
3. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
4. der Partnerschaftsbonus.
Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.
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