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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.2017
§ 42 Unterhaltsanspruch
Das Kinderbetreuungsgeld, der Partnerschaftsbonus zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gelten weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche.