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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 45 Verwaltungsstrafbestimmung
- 1. die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch
- a) zu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder
- b) einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben oder
- 2. die ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (§§ 29, 32 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht gehörig nachgekommen sind,