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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.2017
§ 5d Gleichzeitiger Bezug
Abweichend von § 2 Abs. 2 können die Eltern aus Anlass des erstmaligen Wechsels gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld in der Dauer von bis zu 31 Tagen in Anspruch nehmen, wodurch sich die Anspruchsdauer um diese Tage reduziert.