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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 21.04.2023
§ 3 Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
- 1. Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind
- 1.1. Fahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),
- 1.2. Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad),
- 1.3. Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad),
- 1.4. Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),
- 1.5. Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),
- 2. Kraftwagen, das sind
- 2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
- 2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1),
- 2.1.2. Omnibusse (Klassen M2 und M3),
- 2.1.2.1. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
- 2.1.2.2. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
- 2.2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
- 2.2.1. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:
- – Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
- – Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg,
- – Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
- 2.2.2. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
- 2.2.3. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
- 2.3. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
- 2.4. schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
- 2.5. Zugmaschinen,
- 2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
- 2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,
- 2.6. Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,
- 2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.
- 3. Sonderkraftfahrzeuge, das sind
- 3.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen C1 bis C4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
- 3.2. Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1..
- 4. Anhänger, das sind
- 4.1. Anhängewagen,
- 4.2. Sattelanhänger,
- 4.3. Zentralachsanhänger,
- 4.4. Starrdeichselanhänger,
- - Anhänger der Klassen O1 bis O4 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858:
- - - Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,
- - - Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,
- - - Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,
- - - Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,
- - - oder, wenn es sich um land- oder forstwirtschaftliche Anhänger handelt (Klasse R im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen R1 bis R4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013,
- - - oder, wenn es sich um gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft handelt (Klasse S im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen S1 und S2, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013).
- 5. Sonderanhänger.
(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.