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Abschnitt 1 LeistungsartenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2003
§ 1
Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
- 1. das Karenzgeld;
- 2. die Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige;
- 3. der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
- 4. die Wiedereinstellungsbeihilfe.