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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 17 Ehegatten
(1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß, sofern ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen bis 427 Euro im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 215 Euro zu erhöhen.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch im Falle des § 15 Abs. 1 Z 4 anzuwenden.