§ 52 kgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 52 Aufwendungen für Zuschüsse
(1) Die Aufwendungen für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind im selben Verhältnis zu tragen wie die dem Zuschuß zugrundeliegende Leistung (Grundleistung).
(2) Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz fließt im Verhältnis der Tragung der Aufwendungen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 AMPFG zu.
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