§ 58 kgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 30.12.1997
§ 58 Sonderbestimmung für 1998 und 1999
In den Jahren 1998 und 1999 sind nicht anzuwenden:
1. § 7 Abs. 2,
2. § 25, soweit die Beträge gemäß den §§ 20, 22 und 23 betroffen sind,
3. § 18 des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, soweit die Beträge gemäß den §§ 6 und 8 betroffen sind.
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