§ 1 kgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Abschnitt 1 Leistungsarten
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2003
§ 1
Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das Karenzgeld;
2. die Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige;
3. der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
4. die Wiedereinstellungsbeihilfe.
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