Gesetz kgg - Karenzgeldgesetz § 24 kgg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.07.1997 § 24 Erklärung Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 17 und 18 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 27 verpflichten. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift