§ 26 kgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 26 Datenübermittlung
Die Österreichische Gesundheitskasse und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
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