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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 36 Entscheidung
(1) Wird der Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen.