§ 36 kgg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 36 Entscheidung
(1) Wird der Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen.
(2) Wird der Anspruch nicht oder nicht im begehrten Ausmaß anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen.
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