§ 46 kgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 46 Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.
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