Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 56 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
- 1. hinsichtlich des Abschnittes 5 der Bundesminister für Finanzen,
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.