§ 1 khvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

1. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder AN denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.
(2) Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen wurde.
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