§ 10 khvg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1994
§ 10 Rentenzahlungen
Hat der Versicherer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so gebührt die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente. Der Ermittlung des Kapitalwerts ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß von 3 vH zugrunde zu legen.
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