§ 11 khvg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für den Versicherungsvertrag
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1994
§ 11 Rechtsstellung der mitversicherten Personen
(1) Hinsichtlich der mitversicherten Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen.
(2) Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. § 75 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, ist nicht anzuwenden.
(3) Der Versicherer kann eine gemäß § 24 Abs. 4 auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt hat.
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