§ 26 khvg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
5. Abschnitt Direktes KlagerechtStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1994
§ 26 Anspruchsberechtigung
Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.