§ 32 khvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

7. Abschnitt Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 32 Zusammensetzung
(1) Zur Beratung der zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bilden. In diesen sind je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen, des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs, des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs und der FMA zu entsenden.
(2) Die Tätigkeit im Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
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