§ 6 khvg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1994
§ 6 Anzeigepflicht
(1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen
- 1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,
- 2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
- 3. die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens.
(2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.