§ 6 khvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1994
§ 6 Anzeigepflicht
(1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen
1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,
2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
3. die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens.
(2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.
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