§ 2 kig 2025

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 23.07.2024
§ 2 Zweckzuschüsse
(1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.
(2) Der Zweckzuschuss ist für folgende Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden „Investitionsprojekte“) auf kommunaler Ebene bestimmt:
1. Investitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen auf kommunaler Ebene;
2. Anpassung an den Klimawandel;
3. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
4. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von Menschen mit Behinderung;
5. Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
6. Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen;
7. Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen sowie Begegnungszonen in den Ortskernen);
8. Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
9. Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);
10. Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde, sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden;
11. Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Beleuchtung;
12. Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen;
13. Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
14. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
15. Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen;
16. Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen;
17. Sanierung von Gemeindestraßen;
18. Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen;
19. Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen; und
20. Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2025 bis 2028. Pro Gemeinde können höchstens 3% des der Gemeinde maximal zustehenden Zuschusses für Kinderbetreuung verwendet werden.
(3) Vom jeweiligen Anteil einer Gemeinde gemäß Abs. 9 entfallen 50% auf Investitionsprojekte gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 50% auf Investitionsprojekte gemäß den Z 3 bis 20.
(4) Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.
(5) Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2028 begonnen wird.
(6) Für Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, und für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.
(7) Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 80% der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.
(8) Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss bis 31. Dezember 2027 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen.
(9) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 11 Abs. 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind, ermittelt.
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