§ 5 kig 2025

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 23.07.2024
§ 5 Zweckzuschuss digitaler Wandel
(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung des digitalen Übergangs in den Gemeinden, einschließlich der verstärkten Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch die Gemeinden bei elektronischen Amts- und Behördenkontakten sowie bei der Einreichung von digitalen Förderanträgen, einen Zweckzuschuss.
(2) Die Höhe des Zweckzuschusses beträgt je Einwohner gemäß der Volkszahl (§ 11 Abs. 9 FAG 2024), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen ist, für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner.
(3) Der Zweckzuschuss ist vom Bund in den Jahren 2025 bis 2028 in vier gleich großen Tranchen jeweils bis zum 20. Oktober AN die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens drei Tage nach der Überweisung durch den Bund AN die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten. Voraussetzung für den Anspruch der Gemeinde auf den Jahresbetrag des Zweckzuschusses ist,
1. dass die Gemeinde am 30. Juni des jeweiligen Jahres dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für die Unterstützung bei der digitalen Antragstellung von Förderangeboten des Bundes benannt hat; und
2. dass am 30. Juni des jeweiligen Jahres zumindest eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die Gemeinde ist Registrierungsbehörde gemäß § 4a des EGovernment-Gesetzes (EGovG), BGBl. I Nr. 10/2004, oder
b) die Gemeinde hat dem Bundeskanzleramt eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für Fortbildungsmaßnahmen und organisatorische Themen benannt.
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