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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 23.07.2024
§ 1 Ziel und Zweck
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.