§ 11 kog

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2010
§ 11 Einzelmitglieder
Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen werden einzelne Angelegenheiten von den Mitgliedern als Einzelmitglieder besorgt.
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